Elternzeit

Viele Eltern entscheiden sich dafür, ihr Kind in den ersten Lebensjahren selbst zu betreuen. Damit sie dadurch nicht ihren Arbeitsplatz gefährden, gibt es die Elternzeit. Sie dauert für Eltern eines Kindes höchstens drei Jahre und ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Das Arbeitsverhältnis bleibt gesichert.

Für Arbeitgeber ist es hilfreich, wenn Eltern ihren Wunsch nach Elternzeit frühstmöglich formulieren, sodass sich ein Betrieb auf die veränderte Situation einstellen kann. Formal muss ein Antrag auf Elternzeit allerdings erst spätestens sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber schriftlich eingereicht werden. Um die Elternzeit nahtlos an die Mutterschutzfrist anschließen zu lassen, ist der Antrag also in der ersten Woche nach dem Geburtstermin zu stellen. Gleichzeitig ist eine Erklärung abzugeben, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen wird. Mütter und Väter, die mit ihrem Kind im gleichen Haushalt leben, haben Anspruch auf Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ihres Kindes, unabhängig vom Elternzeitumfang des anderen Elternteils. Eltern können also bis zu drei Jahre lang gemeinsam Elternzeit nehmen oder sich abwechseln. Man muss es sich allerdings leisten können.

Elterngeld wird höchstens 14 Monate nach der Geburt gezahlt. Deshalb besteht während der Elternzeit ein Anspruch auf Teilzeitarbeit zwischen 15 und 30 Stunden pro Elternteil. Ein solcher Teilzeitanspruch ist allerdings nur durchzusetzen, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Außerdem besteht der Anspruch ausschließlich in Unternehmen von einer Größe von mehr als 15 MitarbeiterInnen und nur, wenn die Beschäftigung zuvor mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung bestand. Nach der Elternzeit wird das Arbeitsverhältnis automatisch zu den früheren Bedingungen, also auch mit ursprünglicher Arbeitszeit weitergeführt. Außer aber ein weiteres Kind ist geboren.


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