Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz schützt Arbeitnehmerinnen rund um die Geburt ihres Kindes, schwangere Frauen ebenso wie stillende Mütter, Vollzeitkräfte ebenso wie Teilzeitkräfte und Auszubildende.

Kündigung

Schon von Beginn ihrer Schwangerschaft an darf Frauen nicht gekündigt werden. Dieser Kündigungsschutz gilt noch vier Monate nach der Geburt und verlängert sich um die von der Frau gewählte Elternzeit. Allerdings gibt es Ausnahmen. Bei Insolvenz kann der Kündigungsschutz nicht aufrecht erhalten werden. Auch Kleinbetriebe können werdenden und jungen Müttern kündigen, wenn sie auf eine Ersatzkraft angewiesen sind, um den Betrieb fortzuführen. Auch bietet dieser Kündigungsschutz der Frau keinen Freifahrtsschein für schwere Pflichtverletzungen aller Art. In jedem Fall muss aber der Arbeitgeber zunächst die Zustimmung einer zuständigen Behörde einholen, um rechtswirksam kündigen zu können.

Beschäftigungsverbot / Mutterschutzfristen

Neben dem Schutz vor Kündigung dient der Mutterschutz vor allem dem Schutz vor Gefahren für Mutter und Kind. Entsprechend bietet ein vierzehnwöchiges Beschäftigungsverbot um die Geburt herum der Hochschwangeren und Wöchnerin einen besonderen Schutzraum. Zwar dürfen werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin arbeiten, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Nach der Geburt allerdings gilt ein strenges mindestens achtwöchiges Beschäftigungsverbot. Falls eine frühzeitige Geburt die Mutterschutzfrist vor der Geburt verkürzt, verlängert diese sich nach der Geburt entsprechend. Außerdem beträgt das Beschäftigungsverbot bei Früh- und Mehrlingsgeburten nach der Geburt zwölf Wochen. In dieser Schutzfrist wird den Frauen Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Tag und ihr Nettogehalt abzüglich dieses Mutterschaftsgeldes gezahlt.

Die Mutterschutzfrist ist sicher die populärste Regelung des Mutterschutzgesetzes. Aber nicht erst hochschwangere Frauen brauchen besonderen Schutz. Sowohl ständiges Stehen als auch ständiges Sitzen darf von den werdenden Müttern durch Pausen zu ihrer Entspannung unterbrochen werden. Andere Tätigkeiten sind für Schwangere schlicht verboten. So dürfen Mutter und Kind weder Strahlen, Gasen, Dämpfen und anderen gesundheitsgefährdenden Stoffen noch Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt werden. Mehrarbeit (d.h. mehr als 8,5 Stunden am Tag) ist genauso wenig wie Akkordarbeit oder Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Tempo erlaubt. Andere Arbeiten können, wenn nötig, durch ärztlichen Attest vermieden werden.

Mitteilungspflicht der Schwangeren

Allerdings müssen Schwangere, um den Mutterschutz in Anspruch nehmen zu können, zunächst ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilen. Auf Wunsch des Arbeitgebers muss die Schwangere eine ärztliche Bescheinigung über Schwangerschaft und voraussichtlichen Geburtstermin vorlegen. Der Arbeitgeber muss dann die Schwangerschaft der Aufsichtsbehörde melden. Und die werdende Mutter ihre Arbeit trotz Bauch und ihren Bauch trotz Arbeit genießen.


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