Kinderzuschlag

Wer über ein geringes Einkommen verfügt oder Arbeitslosengeld I bezieht, nicht aber Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe erhält, hat die Möglichkeit bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit Kinderzuschlag zu beantragen. Der höchstmögliche Kinderzuschlag beträgt pro Kind 140 € monatlich.

2007 wurde durch die Bundesregierung als Zielzahl 500.000 begünstigte Familien angegeben. Auch heute werden nur etwa die Hälfte erreicht. Denjenigen, der einmal mit dem Gedanken gespielt hat, Kinderzuschlag zu beantragen, wird das nur wenig wundern. Anspruch auf den Zuschlag besteht nur innerhalb sehr eng gesteckter Einkommensgrenzen.

Die Höchsteinkommensgrenze setzt sich aus dem elterlichen Grundbedarf im Sinne der Regelungen zum Arbeitslosengeld II (646 € für ein Elternpaar, 359 € für Alleinerziehende) und dem prozentualen Anteil an den angemessenen Wohnkosten sowie dem Gesamtkinderzuschlag (pro Kind 140 €) zusammen. Bei einem Elternpaar mit zwei Kindern beträgt der Wohnanteil der Eltern z. B. 71,10 %. Bei einer als angemessen geltenden Miete von z. B. 600 € beträgt der Wohnbedarf dieses Elternpaares demnach 427 €. In diesem Fall liegt die Höchsteinkommengrenze also bei 1353 €. Gleichzeitig muss jedes Elternpaar, das Kinderzuschlag erhalten möchte, Einnahmen von mindestens 900 € vorweisen können (z. B. Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld I, Krankengeld, ohne Wohngeld und Kindergeld). Für Alleinerziehende gilt ein Mindesteinkommen von 600 €. In unserem Beispiel muss das elterliche Einkommen also zwischen 900 € und 1353 € liegen, damit ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht.

Gleichzeitig ist ein Kinderzuschlag von 140 € der maximale Satz. Dieser wird nur gewährt, wenn die Einnahmen den Bedarf der Eltern nicht überschreiten, also Grundbedarf + Wohnbedarf. In unserem Beispiel beträgt der Bedarf der Eltern 1073 €. Verdienen die Eltern mehr als diese 1073 €, wird je volle 10 € Mehreinkünften aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit der Gesamtkinderzuschlag um 5 € gemindert. Andersartige Einkünfte und Vermögen werden in vollem Umfang abgezogen. Nur wenn also das Einkommen unseres Elternpaares zwischen 900 € und 1073 € liegt, haben sie Anspruch auf Kinderzuschlag in Höhe von 280 € monatlich für ihre zwei Kinder. Das heißt, vielleicht. Denn von diesem Kinderzuschlagsbetrag wird nicht nur ein den Bedarf der Eltern überschreitendes Einkommen, sondern auch Einkommen und Vermögen der Kinder abgezogen. Für ein Kind z. B., welches Unterhaltsleistungen bezieht, die 140 € überschreiten, besteht folglich unabhängig vom Einkommen seines alleinerziehenden Elternteils kein Anspruch auf Kinderzuschlag.

Mit dem Kinderzuschlag soll vermieden werden, dass Geringverdienende allein wegen ihrer Kinder Hartz IV - Leistungen in Anspruch nehmen müssen. Durch den Kinderzuschlag muss allerdings ein Gesamteinkommen oberhalb der Hartz IV-Bedürftigkeitsgrenze erzielt werden. Deshalb die Mindesteinkommensgrenzen. Ein Wahlrecht zwischen Kinderzuschlag und Hartz IV-Leistungen besteht also nicht. So lange der Status als Hartz IV-Empfänger nach wie vor stigmatisiert bleibt, treibt das allerdings viele Familien in verdeckte Armut ohne Transferleistung. Ein Umdenken ist in so vieler Hinsicht nötig.


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